Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB
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Besonders befähigte/r Revisor/in

Werden Personen, die im Handelsregister als besonders befähigte Revisoren eingetragen sind, automatisch als Revisor/in oder als Revisionsexperte/in zugelassen?

Die Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an die besonders befähigten Revisoren wurde mit Inkrafttreten des RAG am 01. September 2007 ausser Kraft gesetzt. Die Verordnung sah vor, dass der Verwaltungsrat des geprüften Unternehmens die Unterlagen beim Handelsregister hinterlegen musste, aus denen ersichtlich war, dass die gewählte Revisionsstelle den Anforderungen der Verordnung genügte. Die Revisionsstelle konnte diese Unterlagen direkt beim Handelsregister an ihrem Sitz hinterlegen, womit sich die Hinterlegung durch den Prüfkunden erübrigte (Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung). Allerdings stellte dieser Vorgang eine blosse Hinterlegung von Unterlagen dar. Seitens der Handelsregisterbehörden wurde keinerlei Überprüfung vorgenommen, ob die Anforderungen der Verordnung tatsächlich erfüllt waren. Bei der Anmerkung der Hinterlegung im Handelsregister handelt es sich daher letztlich um eine Selbstdeklaration der betreffenden Person. Im Hinblick auf die Zulassung als Revisoren/innen oder Revisionsexperten/innen können daher aus der Hinterlegung keine Schlüsse gezogen werden. Es muss das ordentliche Zulassungsverfahren der RAB durchlaufen werden.

Datum der Veröffentlichung: 15. April 2009