Das Revisionsaufsichtsgesetz sieht in Härtefällen gewisse Erleichterungen für Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vor, die über keine oder nicht genügend beaufsichtigte Fachpraxis verfügen. Bis wann kann man von diesen profitieren?
Die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) kann in Härtefällen auch Fachpraxis anerkennen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, sofern eine einwandfreie Erbringung von Revisionsdienstleistungen auf Grund einer langjährigen praktischen Erfahrung nachgewiesen wird (Art. 43 Abs. 6 RAG; SR 221.302). Der Gesetzgeber hat die RAB jedoch angewiesen, von dieser Sondervorschrift nur restriktiv Gebrauch zu machen, weil ansonsten die Durchsetzung der neurechtlichen Zulassungsvoraussetzungen unterlaufen würde (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 2004, Bundesblatt 2004 4093 f.).In der Praxis kommt derjenige Fall am häufigsten vor, in dem zwar eine langjährige praktische Erfahrung besteht, aber nicht unter Beaufsichtigung erworben wurde. Dies betrifft insbesondere Personen, die schon im Rahmen der altrechtlichen Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren ohne beaufsichtigte Fachpraxis zur Berufsausübung berechtigt waren. Der Gesetzgeber hat daher für diese Personen eine Ausnahmeregelung geschaffen (vgl. Art. 50 RAV; SR 221.302.3). Eine ähnliche Regelung hat die RAB im Zusammenhang mit der Zulassung von Revisorinnen und Revisoren zur Anwendung gebracht. In beiden Fällen konnte unter Umständen auf den Nachweis beaufsichtigter Fachpraxis verzichtet werden.
In beiden Fällen musste die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller jedoch das Vorliegen eines Härtefalles nachweisen. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Anwendung der regulären Zulassungskriterien zu einem Ergebnis führt, das objektiv gesehen für die betroffene Person unzumutbar ist. Nachdem seit dem Inkrafttreten des RAG am 1. September 2007 mehr als zwei Jahre vergangen sind, darf davon ausgegangen werden, dass alle Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit eine Zulassung als Revisionsexpertin bzw. Revisionsexperte oder Revisorin bzw. Revisor brauchen, bei der RAB ein Zulassungsgesuch gestellt haben. Wer zwei Jahre lang ohne Zulassung tätig war, belegt damit, dass er nicht auf eine Zulassung angewiesen ist und daher keinen Härtefall darstellt.
Die Härtefallklausel von Art. 43 Abs. 6 RAG kommt somit für Zulassungsgesuche, die nach dem 31. August 2009 gestellt wurden, grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung (Ausnahme: z.B. schwere und lang andauernde Krankheit). Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die ihr Gesuch vor dem 31. August 2009 gestellt haben, können diese Vorschrift jedoch noch anrufen.