Anerkennt die RAB Fachpraxis, die im Ausland erworben wurde?
Der Ort, an dem die verlangte Fachpraxis erworben wurde, ist grundsätzlich irrelevant. Personen, die eine Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a–c RAG erfolgreich abgeschlossen und die verlangte beaufsichtigte Fachpraxis im Ausland erworben haben, müssen nachweisen, dass die Fachpraxis unter Beaufsichtigung einer ausländischen Fachperson mit vergleichbarer Qualifikation erworben wurde (Art. 4 Abs. 4 resp. Art. 5 Abs. 2 RAG).
Dies gilt auch für Personen, die eine ausländische Ausbildung abgeschlossen haben, die mit einer schweizerischen Ausbildung vergleichbar ist (Art. 4 Abs. 2 Bst. d RAG). Ausländische Wirtschaftsprüfer/innen müssen beispielsweise mindestens drei Jahre Fachpraxis unter Beaufsichtigung durch eine Person mit vergleichbarer Qualifikation erworben haben. Zudem müssen Personen mit vergleichbarer ausländischer Ausbildung zusätzlich die Prüfung zum Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts erfolgreich absolvieren (vgl. dazu FAQ "Kenntnisse des schweizerischen Rechts").
Datum der Veröffentlichung: 15. April 2009 (angepasst per 31. Dezember 2011)