Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB
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Anforderungen an Revisionsunternehmen

Revisionsunternehmen müssen von Gesetzes wegen über ein internes Qualitätssicherungssystem verfügen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG i.V.m. Art. 9 RAV). Gibt es Vorgaben, wie ein solches Qualitätssicherungssystem auszugestalten ist?

Wie viele Mitglieder eines vierköpfigen obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie Geschäftsführungsorgans müssen über eine entsprechende Zulassung der RAB verfügen, damit das Revisionsunternehmen eine Zulassung als Revisor resp. als Revisionsexperte erhalten kann?

Wie wird die Anzahl der Mitarbeitenden berechnet, die gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b RAG an Revisionsdienstleistungen beteiligt sind? Wie wird der Beizug von externen Revisoren im Auftragsverhältnis und wie werden Teilzeitangestellte bei der Überprüfung der Einhaltung des 20%-Quorums nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b RAG berücksichtigt?

Genügt es, wenn in einem Konzernverhältnis die Muttergesellschaft über die Zulassung als Revisorin, Revisionsexpertin oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügt und die Revisionsdienstleistungen von einer Tochtergesellschaft erbracht werden?

Kann sich ein Revisionsunternehmen freiwillig der staatlichen Aufsicht unterstellen und welche Konsequenzen hat das?

Gelten die Offenlegungspflichten nach Art. 663b bis und 663c Abs. 3 OR auch für Institute, deren Titel an einer Nebenbörse kotiert sind?

Ein Revisionsunternehmen hat sicherzustellen, dass sich seine Mitarbeitenden angemessen weiterbilden. Welches sind die inhaltlichen Vorgaben an diese Weiterbildungspflicht?