Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB
Schnellsuche
Kontakt

Nach der Zulassung

Von Gesetzes wegen bestehen verschiedene Meldepflichten für zugelassene Personen und Revisionsunternehmen. Wie und innerhalb welcher Fristen sind diese zu erfüllen?

Nach Art. 730a Abs. 2 OR darf bei der ordentlichen Revision die Person, die die Revision leitet, das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Eine Wiederaufnahme des gleichen Mandats ist frühestens nach drei Jahren erlaubt. Welche Aufgaben oder Prüfungshandlungen darf die Person während dieser drei Jahren au diesem Mandat übernehmen?

Dürfen nach neuem Recht und bei vorgesehener Kollektivunterschrift weiterhin mehrere Personen den Revisionsbericht unterzeichnen oder ist hierfür künftig nur noch der leitende Revisor bwz. die leitende Revisorin zuständig?

Darf ein/e zugelassene/r Revisor/in als leitende/r Revisor/in in einem Revisionsunternehmen mit einer Zulassung als Revisionsexperte tätig sein?

Darf mit der provisorischen Zulassung beispielsweise der Titel "zugelassene/r Revisionsexperte/in" geführt und Geschäftspapiere und Visitenkarten entsprechend beschriftet werden?

Gilt das Opting-System für die Revision der Aktiengesellschaft (Opting-out, Opting-down, Opting-in und Opting-up) auch für die Stiftungen?

Kann man durch ein Opting-down und anschliessendes Opting-up die Vorschriften zur fachlichen Befähigung und Unabhängigkeit für die ordentliche Revision umgehen?

Kann eine Zulassung der RAB übertragen werden? Ein Revisionsunternehmen soll umstrukturiert werden. Was passiert mit der Zulassung?