Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB
Schnellsuche
Kontakt

Rechtslage bei Stiftungen

Gilt das Opting-System für die Revision der Aktiengesellschaft (Opting-out, Opting-down, Opting-in und Opting-up) auch für die Stiftungen?

Grundsätzlich verweist das Stiftungsrecht auf das Aktienrecht (Art. 83b Abs. 3 ZGB). Damit kommen insbesondere die Schwellenwerte für die Abgrenzung der eingeschränkten von der ordentlichen Revision auch für Stiftungen zur Anwendung (vgl. Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR).

Beim Opting-System bestehen allerdings einige Besonderheiten:

  • Opting-out: Die aktienrechtliche Bestimmung von Art. 727a OR kommt nicht zur Anwendung, weil der Bundesrat gestützt auf Art. 83b Abs. 2 ZGB in der Verordnung des Bundesrates vom 24. August 2005 über die Revisionsstelle von Stiftungen (SR 211.121.3) festlegt, unter welchen Umständen eine Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit werden kann.
  • Opting-down: Einer von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreiten Stiftung steht es frei, aus internen Gründen freiwillig eine Revision durchzuführen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen an die fachliche Befähigung (Zulassung) und die Unabhängigkeit des Revisors entspricht. Eine solche Revision gilt nicht als Revision im Sinne des Gesetzes; folglich wird die Revisionsstelle nicht ins Handelsregister eingetragen.
  • Opting-in: Die Stiftungsaufsicht kann jederzeit die Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr erfüllt sind. Zudem kann die Aufsicht eine Revision verlangen, wenn eine solche für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 1 Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen). Die Revisionsstelle ist ins Handelsregister einzutragen.
  • Opting-up: Die Stiftungsaufsicht kann jederzeit anstelle einer eingeschränkten eine ordentliche Revision verlangen, wenn dies für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (Art. 83b Abs. 4 ZGB). Selbstverständlich kann auch der Stiftungsrat beschliessen, freiwillig anstelle einer eingeschränkten eine ordentliche Revision durchführen zu lassen.

Datum der Veröffentlichung: 15. April 2009