Das Revisionsaufsichtsgesetz sieht übergangsrechtlich vor, dass auch Fachpraxis anerkannt wird, die unter der Beaufsichtigung von Fachpersonen ohne Zulassung erworben wurde. Bis wann kann man von dieser Regelung profitieren?
- Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten:
Fachpraxis, die bis zum 31. August 2009 unter der Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen an die altrechtliche Verordnung vom 15. Juni 1992 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllen, gilt als Fachpraxis für die Zulassung von Revisionsexperten i.S. von Art. 4 RAG (vgl. Art. 43 Abs. 4 RAG). Ab dem 1. September 2009 kann nur noch Fachpraxis unter der Beaufsichtigung von zugelassenen Revisionsexperten geltend gemacht werden
- Revisorinnen und Revisoren:
Fachpraxis, die bis zum 31. August 2009 unter Beaufsichtigung von Personen erworben wurde, welche die Voraussetzungen an die Ausbildung gemäss Art. 4 Abs. 2 RAG erfüllen, gilt als Fachpraxis für die Zulassung von Revisorinnen und Revisoren i.S. von Art. 5 RAG (vgl. Art. 43 Abs. 5 RAG). Ab dem 1. September 2009 kann nur noch Fachpraxis unter der Beaufsichtigung von zugelassenen Revisorinnen und Revisoren geltend gemacht werden.
Fachpraxis, die vor dem 1. September 2009 unter der Beaufsichtigung erworben wurde, die den Vorgaben von Art. 43 Abs. 4 und 5 RAG entspricht, kann auch nach dem 1. September 2009 geltend gemacht werden. Beispiel: Herr X hat 2006 ein Jahr Fachpraxis unter der Beaufsichtigung von Frau Y erworben, die zwar Treuhänderin mit eidg. Fachausweis ist, aber über keine Zulassung als Revisorin verfügt. Wenn Herr X sein Gesuch um Zulassung als Revisor am 15. September 2009 einreicht, kann er die Fachpraxis unter Frau Y dennoch geltend machen.