Über laufende und abgeschlossene Verfahren informiert die RAB die Öffentlichkeit nur, falls dies aus Gründen überwiegender öffentlicher oder privater Interessen erforderlich ist (Art. 19 Abs. 2 RAG). Die Hinweisgeber haben keine Parteistellung und damit weder Anspruch auf Akteneinsicht noch ein Anrecht, über den Stand sowie das Resultat der Auswertung informiert zu werden.
In ihrem jährlich erscheinenden Tätigkeitsbericht informiert die RAB über ihre Tätigkeit und ihre Praxis (Art. 19 Abs. 1 RAG). Zudem berichtet sie darin in anonymisierter Form über allfällige Hinweise.