Ein Revisionsunternehmen hat sicherzustellen, dass sich seine Mitarbeitenden angemessen weiterbilden. Welches sind die inhaltlichen Vorgaben an diese Weiterbildungspflicht?
Die Revisionsunternehmen müssen im Rahmen ihres internen Systems zur Qualitätssicherung (Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG und Art. 9 RAV) sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um ihren gesetzlichen Pflichten mit angemessener Sorgfalt nachkommen zu können (PS 220.6.b; Ziff. 3.I. und Abbildung der Anleitung zur Qualitätssicherung bei kleinen und mittelgrossen Unternehmen). Dazu gehören insbesondere auch Massnahmen zur Sicherstellung einer angemessenen beruflichen Weiterbildung bei den Mitarbeitenden (ISQC1.29 und A25 f.; PS 220, Anhang B.4). Die Weiterbildung der Mitarbeitenden hat ausgewogen zu sein und sich auch an der Komplexität der betreuten Revisionsmandate (eingeschränkte und/oder ordentliche Revisionen; anwendbare Prüfungs- und Rechnungslegungsstandards etc.) zu orientieren.
Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben zu Umfang und Inhalt der Weiterbildung erlassen. Die Treuhand-Kammer und Treuhand|Suisse haben die Art und dem Umfang der Weiterbildung jeweils schriftlich für ihre Mitglieder festgelegt. Die Anforderungen der beiden Verbände sind gleichwertig. Falls ein Revisionsunternehmen durch geeignete Massnahmen sicherstellt, dass entweder die Vorgaben der Treuhand-Kammer oder von Treuhand|Suisse umgesetzt werden, so sind die Anforderungen an die Weiterbildungspflicht aus Sicht der RAB erfüllt. Das gilt auch für Revisionsunternehmen, die keinem der beiden Verbände angehören.
Die RAB wird bei der Erneuerung der Zulassung von Revisionsunternehmen ab 2013 überprüfen, mit welchen Massnahmen und Prozessen die Revisionsunternehmen die Einhaltung der Vorgaben der Berufsverbände intern überwachen und ob die Einhaltung der Anforderungen bereits durch einen Berufsverband kontrolliert wurde. Ist ein Revisionsunternehmen weder Mitglied der Treuhand-Kammer noch von Treuhand|Suisse, wird überprüft, wie das Revisionsunternehmen die Vorgaben zur Weiterbildung überwacht. Die RAB behält sich vor, in Ausnahmefällen auch Nachweise auf Stufe der Mitarbeitenden (Weiterbildungsnachweise der Kursanbieter) einzufordern. Verantwortlich für die Weiterbildung der Mitarbeitenden bleibt aber immer das zugelassene Revisionsunternehmen.
Für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen gelten weitergehende Anforderungen (vgl. dazu neben den bereits erwähnten Grundlagen Art. 12 Abs. 2 Bst. a RAG).
Datum der Veröffentlichung: 5. März 2012