Darf die Revisionsstelle, welche eine Konzernrechnung prüft, an der Buchführung einer Konzerntochtergesellschaft mitwirken?
Nein. Gesellschaften, die konsolidierungspflichtig sind, müssen ihre Jahres- und Konzernrechnung ordentlich von der Revisionsstelle prüfen lassen (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 728 Abs. 1 OR). Mit der Unabhängigkeit der Revisionsstelle insbesondere nicht vereinbar ist das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Die Bestimmungen über die Unabhängigkeit erfassen auch Gesellschaften, die mit der zu prüfenden Gesellschaft oder der Revisionsstelle unter einheitlicher Leitung stehen (Konzern; Art. 728 Abs. 6 OR).
Das Mitwirken bei der Buchführung ist im Rahmen der ordentlichen Revision somit in jedem Fall unvereinbar mit der Unabhängigkeit der Revisionsstelle1. Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die Konzernmuttergesellschaft, sondern auch für jedes mit der Konzernmuttergesellschaft oder der Revisionsstelle unter einheitlicher Leitung stehende Unternehmen. Dementsprechend ist es mit den Vorschriften zur Unabhängigkeit nicht vereinbar, wenn ein Revisionsunternehmen bei einer Tochtergesellschaft einer von ihm ordentlich geprüften Konzernmuttergesellschaft an der Buchführung mitwirkt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Tochtergesellschaft aus Sicht der Konzernprüfung um ein wesentliches oder unwesentliches Unternehmen handelt und ob dieses für sich alleine betrachtet lediglich der eingeschränkten oder gar keiner Revision (Opting-out) untersteht.
1 Die Mitwirkung an der Buchführung ist bei der ordentlichen Revision auch dann unvereinbar, wenn gar keine Gefahr einer Selbstprüfung entsteht (vgl. Rolf Watter/Corrado Rampini, in: Watter/Bertschinger (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 728 N 32).
Datum der Veröffentlichung: 6. Juni 2012