Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB
Hinweise
Umwandlung von provisorischen in definitive Zulassungen
Der geplante Abschluss des Umwandlungsprozesses per Ende 2009 wurde durch die hohe Anzahl verspätet eingereichter Gesuche verzögert. Es konnten jedoch bereits mehr als 11'000 Zulassungsgesuche definitiv beurteilt werden. Die Bearbeitung der restlichen rund 1'400 Gesuche wird bis Mitte 2010 abgeschlossen sein (siehe Medienmitteilung vom 13.01.2010).
Der Zeitpunkt, in dem die definitive Beurteilung stattfindet, hat grundsätzlich nichts mit den Qualitäten der betroffenen Person oder der betroffenen Revisionsunternehmen zu tun. Mit anderen Worten kann aus einer vergleichsweise langen Bearbeitungszeit nicht direkt abgeleitet werden, dass es sich um einen „Problemfall" handelt.
Alle Revisionsdienstleistungen von provisorisch zugelassenen Personen und Revisionsunternehmen behalten ihre volle Gültigkeit, unabhängig vom definitiven Entscheid der RAB (Art. 47 Abs. 7 RAV, SR 221.302.3).
Personen und Revisionsunternehmen, die nicht über eine provisorische Zulassung verfügen, dürfen keine rechtsgültigen Revisionsdienstleistungen und -handlungen nach revidiertem Obligationenrecht erbringen. Sie müssen vorher ein Gesuch im regulären Zulassungsverfahren stellen und den definitiven Entscheid der RAB abwarten.
Die Übergangsregelungen zum neuen Revisionsaufsichtsgesetz sind am 1. September 2009 abgelaufen, weshalb insbesondere die Härtefallklausel grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommt. Siehe dazu auch die Rubrik "Häufige Fragen > Anforderungen an die Fachpraxis > Zulassung ohne beaufsichtigte Fachpraxis" sowie "... > Beaufsichtigung durch Fachpersonen ohne Zulassung".
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Neuanmeldungen
Unter dem Register „Anmeldung" haben Sie die Möglichkeit, Ihr Zulassungsgesuch zu erstellen und in Papierform bei der Revisionsaufsichtsbehörde einzureichen. Beachten Sie bitte die Wegleitung am Anfang des Anmeldeprozesses sowie die Informationsbuttons auf den einzelnen Masken. Wichtige Hinweise:
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Damit Mitarbeitende von Revisionsunternehmen ein Zulassungsgesuch als natürliche Person stellen können, muss sich vorgängig das Revisionsunternehmen selber angemeldet haben. Nur so ist die Verlinkung zwischen Mitarbeiter und Revisionsunternehmen (Schritt 2 im Anmeldeprozess der natürlichen Person) möglich. Die Anmeldung der Mitarbeitenden kann unmittelbar nach der elektronischen Registrierung des Arbeitgebers erfolgen. Das Gesuch des Revisionsunternehmens kann erst überprüft werden, wenn genügend Mitarbeitende (Art. 6 RAG) die entsprechende Zulassung erhalten haben.
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Die Angaben im Online-Gesuch können nicht mehr verändert werden, wenn Sie am Schluss den Button „Daten bestätigen und Erfassungsprozess beenden" geklickt haben. Wir empfehlen deshalb dringend, die Masken sorgfältig auszufüllen und die Angaben vor dem Beenden nochmals zu kontrollieren.
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Wir bitten Sie um Verständnis, wenn die Bearbeitung Ihres Gesuchs aufgrund der hohen Anzahl von kürzlich eingegangen Gesuchen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Die Mitarbeiter der RAB werden Sie kontaktieren, falls Ihr Gesuch unvollständig ist oder sonstige Ergänzungen benötigt.