Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde RAB
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Gebühren
Die Gebühren für die Beurteilung des Zulassungsgesuchs durch die RAB sind in Art. 38 RAV aufgeführt.
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Anmeldung

Die Anmeldung ist ausschliesslich durch das Ausfüllen der entsprechenden Masken auf dieser Website möglich
>Anmeldung

Sie erfolgt in einer der folgenden Kategorien:

  • Natürliche Person (zugelassene/r Revisor/in oder zugelassene/r Revisionsexpert/in)
  • Einzelunternehmen, in dem nur der/die Inhaber/in Revisionsdienstleistungen erbringt (zugelassener Revisor oder zugelassener Revisionsexperte)
  • Revisionsunternehmen (zugelassener Revisor oder zugelassener Revisionsexperte)
  • Staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen

Da es sich bei im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen (früher: Einzelfirma), in denen nur der/die Inhaber/in Revisionsdienstleistungen erbringt, um ein und dieselbe Rechtsperson handelt, sollen sie gebührenmässig nicht doppelt belastet werden (Art. 38 Abs. 2 und 5 RAV). Aus diesem Grund werden sie bei der Anmeldung separat erfasst. Nicht unter diese Regelung fallen Ein-Personen-Gesellschaften mit anderer Rechtsform (z.B. AG oder GmbH). In der erwähnten Kategorie wird sowohl die Anmeldung des Einzelunternehmens als auch der natürlichen Person in einem Arbeitsschritt durchgeführt. Nach Abschluss der Anmeldung werden die Daten separat im Register geführt (vgl. Wegleitung Ziff. 2.2 und 4.2).

Bitte vergewissern Sie sich vor dem Ausfüllen des Zulassungsgesuches, in welcher Kategorie Sie sich und/oder Ihr Unternehmen anmelden müssen. Nach erfolgter Bestätigung der Daten per Internet am Ende des Erfassungsprozesses und vor Einreichung des Gesuches auf dem Postweg kann die Zulassungskategorie nur noch unter Kostenfolge gewechselt werden. Die Zulassungsgebühr wird in diesem Fall zwar zurückbezahlt, für den entstandenen Aufwand wird jedoch nach Art. 40 Abs. 1 RAV eine Gebühr von mindestens Fr. 250.00 erhoben.

Nach Einreichung des Gesuches auf dem Postweg wird dessen Rückzug mit einer Abschreibungsverfügung bestätigt. Die Bearbeitungsgebühr bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Abschreibungsverfügung beträgt mindestens die Hälfte der einbezahlten Zulassungsgebühr und wird jeweils damit verrechnet. Die Differenz wird dem/der Gesuchsteller/in nach Eintritt der Rechtskraft der Abschreibungsverfügung auf das von ihm/ihr bezeichnete Konto überwiesen.

Nützliche Informationen zur Anmeldung finden Sie in der „Wegleitung für die Anmeldung als Erbringer von Revisionsdienstleistungen", in den „Tipps und Tricks zur Beachtung beim Ausfüllen des Online-Anmeldeformulares" sowie unter der Rubrik „Häufige Fragen" auf unserer Homepage.